Arbeitsgruppe für psychiatrische,
psychotherapeutische und psychologische
Aspekte der Kinderdiabetologie e.V.

Arbeitsgruppe in der Arbeitsgemeinschaft für Pädriatische Diabetologie (AGPD)

Satzung des Vereins

„Arbeitsgruppe für psychiatrische, psychotherapeutische und psychologische Aspekte der Kinderdiabetologie  e.V.“ PPAG, Arbeitsgruppe in der AGPD

 

Präambel

Diabetes mellitus gehört mit einer Inzidenzrate von ca. 17 pro 100.000 Kinder und Jugendlichen unter 20 Jahren zu den häufigsten Stoffwechselerkrankungen des Kindesalters. Die lebenslange Behandlung erfordert die täglich mehrmalige Zuführung von Insulin mittels subkutaner Insulinapplikationen. Die zur Therapie gehörenden Blutzuckermessungen, die Beachtung einer gesunden Ernährung und vorausschauende Verhaltensplanung sind nur einige der vielen wichtigen Facetten der Diabetesbehandlung. Fortlaufende altersgerechte Schulungen, regelmäßige ärztliche Untersuchungen und Therapieanpassungen sind für die Kinder, Jugendlichen und deren Eltern ebenso ein zentraler Bestandteil des Behandlungsprogramms wie die kontinuierliche psychosoziale Begleitung.
Dieses komplexe Behandlungsgeschehen, das von Kindern und Eltern eine aktive Mitarbeit abverlangt,  kann über die Zeit zu massiven psychischen Belastungen führen, die ernsthafte Verhaltensauffälligkeiten und psychische Störungen bedingen können. Untersuchungen hierzu haben gezeigt, dass Anpassungsstörungen, Depression und manche Formen der Essstörung bei Kindern und Jugendlichen mit Diabetes häufiger vorkommen als bei gesunden Gleichaltrigen.

Wenn zusätzlich psychische Störungen bzw. psychiatrische Erkrankungen auftreten, bedeutet das für Kinder mit Diabetes und ihre Eltern eine hohe zusätzliche Belastung, die sich unweigerlich und negativ auf die Diabetesführung auswirkt.
 
Zugleich stellen Kinder und Jugendliche, die neben dem Diabetes auch psychische und. psychiatrische Auffälligkeiten, Komorbiditäten haben, für  die Behandlung eine besondere Herausforderung dar. Häufig mangelt es dabei an einer qualifizierten Weiter- bzw. Mitbehandlung seitens klinischer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten bzw. Kinder- und Jugendpsychiater. Auch die reibungslose und zeitnahe Überweisung an entsprechende Einrichtungen und die kooperative stationäre Behandlung von Kindern und Jugendlichen mit Diabetes und einer zusätzlichen psychischen Erkrankung stößt an Grenzen, die durch mangelnde Kenntnis der beidseitigen Behandlungsstrukturen oft entstehen können.

Die PP-AG  wird  gegründet, um diesem Mangel zu begegnen. Sie verfolgt das Ziel, speziell die ambulante und stationäre Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit Diabetes und zusätzlichen psychisch/psychiatrischen Auffälligkeiten und damit die diesbezügliche Kooperation von pädiatrischer Diabetologie mit Kinder- und Jugendpsychiatrie, -Psychotherapie und –Psychosomatik zu verbessern.
Die PP-AG bietet für Fachleute aus der Kinderdiabetologie und der Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie eine Plattform, auf der gemeinsame Konzepte zu Fragen der Diagnostik und Behandlung psychischer Störungen bei Kindern mit Diabetes erarbeitet und praxisnah umgesetzt werden können.


§ 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)      Der Verein trägt den Namen „Arbeitsgruppe für psychotherapeutische, psychiatrische, und psychosomatische Aspekte der Kinderdiabetologie e.V.“. Er ist eine Arbeitsgruppe der AGPD (Arbeitsgemeinschaft Pädiatrische Diabetologie).

(2)      Der Verein hat seinen Sitz in Herdecke/Ruhr, Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(3)      Der Verein ist rechtlich ein gemeinnütziger Verein.

 

§ 2  Zweck und Ziele des Vereins

 (1)      Zweck und Ziele des Vereins sind

    • Bessere Vernetzung der Kinderdiabetologie mit den Fachbereichen KJP, Kinderpsychosomatik und -PsychotherapieFörderung von Diagnostik, Prävention  und Therapie psychotherapeutischer, psychiatrischer und psychosomatischer Aspekte in der pädiatrischen Diabetologie u.a. durch Forschung, Fort-, Aus- und Weiterbildungen aller Zielgruppen, Entwicklung von Modulen.
    • Förderung von Diagnostik, Prävention  und Therapie psychotherapeutischer, psychiatrischer und psychosomatischer Aspekte in der pädiatrischen Diabetologie u.a. durch Forschung, Fort-, Aus- und Weiterbildungen aller Zielgruppen, Entwicklung von Modulen .
    • Einsatz für die Verbesserung der psycho-sozialen Betreuung von Kindern und Jugendlichen mit Diabetes

Die Zwecke verfolgt der Verein auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise im Sinne des 3. Abschnittes der Abgabenordnung („Steuerbegünstigte Zwecke“, §§ 51 ff. AO).

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3  Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand.

 

§ 4  Vorstand, Vorsitzender

Die Mitgliedschaft wählt in der ersten Sitzung aus seiner Mitte den Vorstand. Die Wahl erfolgt jeweils für 3 Jahre.

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und bis drei  Stellvertretern sowie dem Kassenwart. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

Scheidet der Vorsitzende  oder einer seiner Stellvertreter vorzeitig aus dem Amt aus, so kann die Mitgliedschaft eine Neuwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen vornehmen.

Die Vorstandsmitglieder können für alle Tätigkeiten für den Verein eine angemessene Vergütung erhalten.

 

§ 5  Mitgliederversammlung

(1)      Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

(2)      Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand schriftlich, auch auf elektronischem Wege, einberufen.

(3)      Die Einberufung muss mindestens drei Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung erfolgen.

(4)      Anträge zur Tagesordnung müssen bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein.

(5)     Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.

(6)     Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer zu unterschreiben ist. Diese Niederschrift muß den Mitgliedern      innerhalb von 6 Monaten zugänglich sein.

(7)     Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 30% der Mitglieder dies unter Angabe des  Grundes und des Zweckes schriftlich beim Vorstand beantragt.

 

§ 6  Mitgliedschaft

 (1)           Mitglied der PP-AG können alle an diesem Thema Interessierten sein, insbesondere  Berufsgruppen der Kinderdiabetologie und Kinder- und Jugendpsychiatrie: KinderdiabetologInnen, Kinder- und JugendpsychiaterInnen, PsychotherapeutInnen mit Erfahrung mit diabetisch erkrankten Kindern, PsychologInnen, SozialarbeiterInnen, DiabetesberaterInnen, mit diabetischen Kindern arbeitende PädagogInnen, MitarbeiterInnen der Pflege und Erziehungsdienstes in  KJP und Kinderdiabetologie angesprochen.

(2)           Aufnahmekriterien sind die Bereitschaft zur aktiven Teilnahme an den Aktivitäten der PP-AG und ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

(3)           Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins.

(4)           Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(5)           Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

(6)           Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.

(7)           Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

§ 7   Kassenprüfung

(1)       Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.

(2)       Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.

(3)       Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 8   Gewinne und sonstige Vereinsmittel

 

(1)       Etwaige Überschüsse und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(2)       Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 9   Arbeitsformen

 

(1)       Regelmäßige Arbeitstreffen finden mindestens einmal jährlich statt.

(2)       zur Verbesserung der psychiatrisch-psychotherapeutischen-psychosomatischen Aspekte der      

Kinderdiabetologie sollen erarbeitet werden:

      • Entwicklung von Präventionsmaßnahmen z.B. gegen Traumatisierung bei Diabetes-Neumanifestation
      • Definition und Untersuchung auf psychiatrische Komorbitäten, Entwicklung von Behandlungspfaden derselben
      • Richtlinien für Pharmakotherapie bei Diabetes und psychiatrischen Komorbiditäten
      • Anwenderorientierte Konzeptionen
      • Einrichtung eines Dokumentationssystems
      • Förderung, Anregung und Durchführung von Studien zu diesem Themenbereich

 

(3)   Aufbau von Infrastrukturen und Vernetzungen auf diesem Gebiet

 

 

§ 10  Auflösung und Zweckänderung

(1)       Satzungsänderungen bedürfen 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

(2)       Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder beschließen.

(3)       Der Ablauf der Vereinsauflösung erfolgt nach den Vorschriften des BGB.

(4)       Beschlüsse der Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

(5)     Nach Auflösung des Vereins oder dem Wegfall des bisherigen steuerbegünstigten Vereinszweckes ist das Vereinsvermögen an die Arbeitsgemeinschaft pädiatrische Diabetologie (AGPD) weiterzuleiten, die dieses nur unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke einsetzen darf. Näheres beschließt diesbezüglich die Mitgliederversammlung, deren Beschlüsse jedoch erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden können.

 

 

§11   Satzungsänderungen bis zur ersten Eintragung ins Vereinsregister

 

Eine vom Registergericht oder vom Finanzamt verlangte Satzungsänderung kann der Vorstand ohne Beschluss der Mitgliederversammlung vornehmen.

 

Änderung Kassel, den.17.10.2014

 

Unterschriften der Mitglieder s. Extra-Anwesenheitsliste